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Kein Schadensersatz für Beachvolleyballerinnen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem Urteil vom 28.04.2022, 11 U 169/20, die Schadensersatzforderung zweier Beachvolleyballerinnen abgewiesen, die vor dem Landgericht mit ihrer Klage noch Erfolg gehabt hatten.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist ein solcher Anspruch nur begründet, wenn sich feststellen lässt, dass der Verband die Sportler bei Anwendung eines korrekten Auswahlverfahrens zwingend hätte nominieren müssen, wenn der Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Nominierung zu internationalen Turnieren darauf gestützt wird, dass die Nominierungsregelung des jeweiligen Sportverbands rechtswidrig ist. Insofern war hier ein mögliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung nicht entscheidungserheblich. Die Klägerinnen hätten, da sie auf ihre Weltranglistenpunkte verwiesen haben, darlegen müssen, dass sie für alle sechs Turniere die bessere Rangfolge innegehabt hätten. Zu berücksichtigen war auch, dass aus verbandsrechtlichen Grundsätzen ein Ermessensspielraum bei der Nominierungs-entscheidung hervorgeht.

Der Verband konnte hier darlegen, dass fast alle Top-Teams neu zusammengesetzt worden seien und die Weltranglistenpunkte der Klägerinnen mit anderen Partnerinnen errungen worden seien, so dass eine ermessensfehlerfreie Nominierungsentscheidung feststellbar war.