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KSC konnte Agenturvertrag nicht wirksam kündigen

Das OLG Karlsruhe hatte in einer Entscheidung vom 14.10.2019, 15 U 137/19, über die Wirksamkeit der Kündigung des Karlsruher SC hinsichtlich eines Agenturvertrages mit dem Sportrechtevermarkter Sportfive zu entscheiden.

Das Gericht hat die ausgesprochenen Kündigungen als unwirksam angesehen, da ein Kündigungsausschluss im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden war und ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben war.

 Der KSC ist nunmehr auch zum Schadenersatz gegenüber Sportfive, damals Lagardère, verpflichtet.