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Mal wieder das Thema „Genereller Haftungsausschluss“!

Schadensersatzansprüche im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen werden häufig von den Gerichten abgewiesen, weil man von einem generellen Haftungsausschluss ausgeht, das heißt die Beteiligten nehmen bewusst in Kauf, dass sie sich im Rahmen ihrer sportlichen Tätigkeit verletzen können.

Dazu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 12.03.2020, 1 U 31/19, eine interessante Entscheidung gefällt.

Der Kläger nahm an einer Fahrradtour teil, zusammen mit 15 weiteren Teilnehmern.

Auf einem relativ steilen Teil der Strecke fuhr er neben einem anderen Teilnehmer. Als der Beklagte versuchte, zwei Teilnehmer zu überholen, musste er auf den unbefestigten Seitenstreifen ausweichen. Es kam dann zur Berührung des Fahrrads des Beklagten mit dem neben dem Kläger fahrendem Teilnehmer, der mit dem Kläger kollidierte, so dass letztendlich alle Beteiligten stürzten.

Der Kläger hatte sich erhebliche Verletzungen zugezogen und verlangte vom Beklagten Schadensersatz für Heilbehandlungskosten sowie seine Dienstbezüge als Beamter.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Nach Auffassung des Gerichts bestand ein Schadensersatzanspruch, weil der Beklagte beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat und somit im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Das Gericht war der Meinung, dass der zum linken Fahrbahnrand vorhandene Raum zum gefahrlosen Überholen nicht ausgereicht hat. Auch nach den eigenen Angaben des Beklagten hat der Abstand zum Lenker des zu überholenden Teilnehmers der Gruppe maximal 48 cm betragen.

Die Körperbreite eines erwachsenen Mannes ist in der Regel nicht mit der Lenkerbreite eines Rennrads identisch, so dass ein noch geringerer Abstand vorgelegen hat. Da der Beklagte trotz des wenigen Platzes überholt hat, hat er nicht beachtet, dass es wegen möglicher Schlenker zu gefährlichen Berührungen kommen kann und hatte somit fahrlässig gehandelt.

Das Gericht hat dabei betont, dass die Haftung nicht nach den Grundsätzen beschränkt ist, die üblicherweise bei der gemeinsamen Ausübung gefährlicher Sportarten zur Anwendung kommt. Maßgeblich dafür ist, dass jeder Teilnehmer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob es zu Schäden kommt. Grundsätzlich finden diese Regelungen auch beim Radfahren im Pulk bei einer Trainingsfahrt Anwendung. Allerdings hat sich hier eben nicht das typische Risiko einer gemeinsamen Trainingsfahrt im Pulk realisiert, wo im Windschatten mit geringem Abstand der hintereinander und nebeneinander fahrenden Teilnehmer besondere Gefahren drohen.

Zum maßgeblichen Unfallzeitpunkt hatte sich die Teilnehmergruppe bereits auseinandergezogen, so dass eine ruhige Phase eingetreten war.

Ziel der Fahrt war es, schnell auf den Berg zu kommen und entspannt wieder herunterzurollen.