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Profi-Beachvolleyballerinnen setzen sich durch

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 07.10.2020, 2-06 O 457/19, der Klage zweier Beachvolleyballerinnen auf Schadensersatz gegen den Verband in Höhe von 17.000,00 US-Dollar stattgegeben.

Hintergrund war, dass die Klägerinnen, nachdem sich im Bereich des Beachvolleyballs neue Duos gebildet hatten, zu Beginn der Saison 2019 das viertbeste deutsche Frauenteam waren.

Der Verband wurde nunmehr verklagt, weil er die Klägerinnen seit April 2019 nicht mehr zu den internationalen Terminen angemeldet hatte und vier andere Teams vorzog, obwohl die Klägerinnen in der Weltrangliste Platz 4 belegten.

Damit entgingen den Klägerinnen die Preisgelder der Turniere.

Das Argument des beklagten Verbandes war, dass der „immerwährende Qualifikationsdruck um freie Turnierplätze einer bestmöglichen Entfaltung der neuen Teams abträglich sei. Die Qualifikation zu den olympischen Spielen in Tokio und die dort angestrebten sportlichen Ziele könnten darunter leiden, so dass die vier „gesetzten“ Teams stets vorzuziehen und fest zu berücksichtigen waren“.

Dieser eigenwilligen Begründung mochte das Landgericht Frankfurt am Main nicht folgen und gab der Klage statt.

Durch die nicht erfolgte Teilnahme an den internationalen Turnieren sind ihnen Preisgelder in Höhe von mindestens 17.000,00 US-Dollar entgangen.

Das Argument der Gegenseite, dass zunächst ein Schiedsgericht hätte angerufen werden müssen, ist ebenfalls falsch. Zwar war in den Verträgen der Klägerinnen eine Schiedsvereinbarung enthalten, diese ist jedoch unwirksam, weil die Klägerinnen sich ihr nicht freiwillig unterworfen hätten.

Das Gericht bezog sich hier auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Pechstein, wonach von einer unfreiwilligen Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsbarkeit auszugehen ist, wenn die Profisportler vor der Wahl stehen, eine Schiedsklausel anzunehmen, um durch die Ausübung ihres Sports ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, oder sie nicht zu akzeptieren und damit vollständig auf ihren Lebensunterhalt durch Ausübung des Sports zu verzichten.

Von einer Unfreiwilligkeit ist nach Auffassung des Gerichts auch dann auszugehen, wenn die Volleyballerinnen die Klausel kritiklos unterzeichnet hätten.

Der beklagte Verband schuldet den Schadensersatz, weil er die Klägerinnen ohne sachlich gerechtfertigten Anlass anders behandelt hat als die übrigen Nationalteams. Der Verband hat eine Monopolstellung und ist damit verpflichtet, jeden für Wettkämpfe zu normieren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt.

Die Auffassung des Verbandes, dass die protegierten Teams aus trainingswissenschaftlichen oder psychologischen Gründen besser abschneiden, wenn ihre Turnierplätze gesichert seien, ist nach Auffassung des Gerichts durch tragfähige Gründe nicht belegt.