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Tanzen

Auch außerhalb des reinen Sportrechts gibt es immer wieder Haftungsfälle, mit denen sich die Gerichte beschäftigen müssen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem Urteil vom 02.08.2017, 13 U 222/16, folgenden Fall zu beurteilen gehabt: 

Die Klägerin und der Beklagte sind Bekannte und waren auf einer Geburtstagsfeier eingeladen. Als die Klägerin auf dieser Feier alleine auf der Tanzfläche tanzte, nahm der Beklagte sie an ihren Händen und forderte sie zu einem gemeinsamen Paartanz auf. Dies lehnte die Klägerin ab und zwar mit dem Argument, dass sie nicht tanzen könne und das Ganze zu schnell für sie sei. Dies interessierte den Beklagten jedoch wenig, er ließ die Klägerin bei einer schwungvollen Drehung los, sie verlor das Gleichgewicht und fiel zu Boden. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen zu und erhob Klage auf Schadenersatz wegen der Folgen dieses Tanzunfalls.

Das Landgericht wies die Klage jedoch ab, auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein Schadenersatzanspruch nicht besteht, weil der Beklagte für die Folgen des gemeinsamen Tanzes nicht einzustehen hat. Die Gefahr eines Sturzes beim Tanzen besteht grundsätzlich und ist allgemein bekannt. Diese Gefahren waren auch für die Klägerin, insbesondere aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse erkennbar. 

Die Klägerin hat sich auf den Tanz eingelassen und musste mit den üblichen Tanzschritten und Drehungen sowie mit den daraus möglicherweise entstehenden Folgen rechnen, es handelt sich somit um eine Selbstgefährdung, für die sie selbst verantwortlich ist. Dabei ging die Initiative vom Beklagten aus, dennoch hat sich die Klägerin letztendlich freiwillig dazu entschieden, mitzumachen. 

Die Klägerin hatte zudem vorgetragen, dass der Beklagte sich selbst als „Tanzkönig“ bezeichnet habe und als „Experte“ bekannt sei. Nach Auffassung des Gerichtes waren die Unfallfolgen dem Beklagten aber auch wegen dieser Umstände nicht zuzurechnen.