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Verletzungen beim Sport und Schadenersatz

Alle Jahre wieder sorgen Entscheidungen von Gerichten für Aufsehen, die sich mit Verletzungen befassen, die beim Sport entstanden sind.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einer Entscheidung vom 14.11.2019, 22 U 50/17, einen nicht seltenen Fall zu beurteilen gehabt.

Die Parteien waren Spielerinnen gegnerischer Jugendmannschaften im Handball. Als die Klägerin bei einem Tempogegenstoß zu einem Sprungwurf ansetzte, versuchte die Beklagte als Torhüterin der gegnerischen Mannschaft, den Wurf abzuwehren.

Wie so oft trafen beide Spielerinnen im 6-Meter-Raum zusammen, die Klägerin stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie.

Die Beklagte erhielt eine rote Karte ohne Bericht, so dass sie nur für dieses Spiel gesperrt war. Die Klägerin wollte von der Beklagten nun Schmerzensgeld und Schadenersatz erhalten, das Landgericht gab ihr im Wesentlichen Recht.

Die Beklagte legte jedoch Berufung ein, auf die das Oberlandesgericht die Entscheidung aufhob und die Klage abwies.

Interessanterweise hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und zwar aus grundsätzlichen Erwägungen wegen der Vielzahl möglicher auftretender Fälle.

Jedenfalls nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main hat die Beklagte hier nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein Schadenersatzanspruch in Betracht kommen würde. Eine Verletzung des Gegenspielers kann auch bei Einhaltung der Spielregeln im Rahmen von Mannschaftskampfsportarten nie ausgeschlossen werden, so dass eine Haftung in der Regel nicht erfolgt.

Was im Einzelnen hingenommen werden muss, richtet sich nach den jeweiligen Sportarten, die unterschiedliche Anforderungen an die physische wie psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler stellen.

Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass auch dann, wenn ein Foulspiel vorliegt, nicht automatisch eine Haftung erfolgt, weil bestimmte Kampfhandlungen auch von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden sind.

Es kommt für eine Haftung darauf an, ob die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß des Gegenspielers beruht, der über einen geringfügigen häufig geregelten Verstoß deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness deutlich überschreitet.

Es braucht also eine grobe Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel. Hier lag keine besondere Unsportlichkeit vor, sondern lediglich eine unnötige Härte aus jugendlichem Übereifer, wobei zu berücksichtigen war, dass immer dann, wenn ein Spieler in den 6-Meter-Torraum hineinspringt, ein Zusammenstoß riskiert wird.

Hinzu kam, dass ein Bericht im Sinne von Ziff. 8.6 der Wettkampfregeln die Basis für den Schiedsrichter verschafft, um später über Sanktionen zu entscheiden.

Hiernach ist bei schwerwiegenden Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Fehlt ein Bericht jedoch, so ist davon auszugehen, dass die Regelwidrigkeit sich im Rahmen eines körperbetonten Spiels gehalten hat und somit dadurch bedingte Verletzungen von der Einwilligung des verletzten Spielers umfasst waren.