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Bundesfinanzhof zu steuerfreien Lohnzuschlägen im Profisport

Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 16.12.2021, VI R 28/19, entschieden, dass vom Arbeitgeber gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei sind, auch für Profisportler.

Geklagt hatte ein Verein, dessen Spieler zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anreisen.

Wenn die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder aber in der Nacht erfolgt, erhalten Spieler und Betreuer steuerfreie Zuschläge.

Die Finanzverwaltung war der Auffassung, dass Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, wenn diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien, keine steuerfreien Zuschläge nach sich ziehen könnten, so dass der entsprechende Teil der Zuschläge von Verein nachzuversteuern sei.

Damit war der Verein naturgemäß nicht einverstanden und reichte Klage ein.

Damit hatte er vor dem Bundesfinanzhof Erfolg. Gemäß § 3b Abs. 1e EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Es genügt hierfür, wenn ein Arbeitnehmer zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht sowie zusätzliche Zuschläge gewährt werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist unerheblich, ob die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer individuell belastende Tätigkeiten sind, denn eine solche verlangt das Gesetz nicht. Es reicht aus, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit zu den gemäß § 3b EStG begünstigten Zeiten tatsächlich ausgeübt wird.