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Dienst- und Betriebsräder aus steuerlicher Sicht

Der Gesetzgeber hat die steuerliche Behandlung von Diensträdern, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, bis Ende 2030 dahingehend geregelt, dass die private Nutzung nicht versteuert werden muss!

Dies bedeutet, dass das vereinbarte Gehalt nicht gekürzt werden darf, die Regelung gilt für „normale“ Fahrräder wie auch E-Bikes. Davon ausgenommen sind lediglich Räder, deren Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h unterstützt, diese gelten als versicherungspflichtig und als Fahrzeuge, sodass sie der Versteuerung von E-Fahrzeugen unterliegen.

Weit verbreitet ist auch die sogenannte Entgeltumwandlung, sodass ein Arbeitgeber ein Rad bei einem Anbieter least und im Gegenzug der Mitarbeiter für die Dauer der Überlassung auf Bruttolohn in Höhe der Leasingrate verzichtet. Hier gilt die Steuerbefreiung nicht, sondern lediglich eine Steuerbegünstigung, wonach Beschäftigte, die das Rad auch privat nutzen, lediglich 0,25 % des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern müssen.