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Nur Führungskräfte – keine Lohnsteuerpauschalierung!

Einen wichtigen Fall hat das Finanzgericht Münster am 20.02.2020 entschieden, 8 K 32/19 E,P,L).

Geklagt hatte eine GmbH, die ihre angestellten Führungskräfte zu einer Jahresabschlussfeier eingeladen hatte.

Für Speisen und Getränke, Dekoration sowie Unterhaltungsangebote fielen ca. € 17.500 an.

Da es sich nach Auffassung der Klägerin um eine Betriebsveranstaltung handelte, versteuerte sie dies in ihrer Lohnsteuervoranmeldung pauschal mit 25 % gemäß § 40 Abs. 2 EStG.

Nachdem eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt wurde, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich eben nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, weil die Veranstaltung nicht sämtlichen Mitarbeitern offen gestanden habe.

Gegen den Nachforderungsbescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, insbesondere mit der Argumentation, dass ein Offenstehen für alle Mitarbeiter nach der neuen Rechtslage des § 19 Abs. 1 S. Nr. 1a EStG n.F. kein Definitionsbestandteil des Begriffs Betriebsveranstaltung sei.

Dies sah das Finanzgericht anders und vertrat die Auffassung, dass die Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG nur dann auf Veranstaltungen des Arbeitgebers anwendbar sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe.

Der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG sei abweichend von dem Begriff der Betriebsveranstaltung des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG auszulegen, wofür insbesondere der Zweck der Pauschalierungsvorschrift spreche. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % sei nur dann sachgerecht, wenn Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen könnten.