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Scheidungskosten

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2017, VI R 9/16 sind Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Bei Scheidungskosten handelt es sich um Aufwendung für die Führung eines Rechtsstreits, die durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind. Ein Steuerpflichtiger erbringt diese Aufwendung regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

In erster Instanz hatte das Finanzgericht Köln noch anders entschieden.