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Umsatzsteuerbefreiung für die Ambulante Pflege

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2017, IX R 23/14, war die in der Zeit von 2005 bis 2006 geltende Einschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für Ambulante Pflegebetriebe verfassungsgemäß und unionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 

In den Jahren 2005 und 2006 waren Leistungen der sogenannten 24 Stunden-Pflege von privatrechtlichen Einrichtungen zur Ambulanten Pflege nur dann umsatzsteuerfrei, wenn im Vorjahr oder im jeweiligen Kalenderjahr die Pflegekosten mindestens 40 % der Pflegefälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen wurden.