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Urlaubsabgeltung ist kein Schadensersatz!

Das Finanzgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 19.03.2019, 6 K 80/18, entschieden, dass ein Urlaubabgeltungsanspruch keinen Schadensersatzanspruch darstellt.

Es handelt sich beim Urlaubsabgeltungsanspruch vielmehr um eine nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers.

Im entschiedenen Fall war der Kläger seit März 2015 arbeitsunfähig, später schwerbehindert und ging im September 2016 in Rente.

Er vertrat, nachdem er die finanzielle Abgeltung für den Urlaub 2015 und 2016 beantragt hatte, die Auffassung, dass es sich bei dem nicht genommenen Urlaub um einen Schadensersatzanspruch handele, der nicht zu versteuern sei.

Dies sah das Finanzamt anders, so dass es zum Klageverfahren kam.

Das Finanzgericht hat dazu angemerkt, dass die Zahlung aufgrund der geleisteten Arbeit des Klägers gewährt wurde, nicht wegen einer Verletzung von Arbeitgeberpflichten, so dass es sich um eine nachträgliche Lohnzahlung handelt.