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Zur Bemessungsgrundlage bei der Sportwettensteuer

Mit einer umstrittenen Problematik hatte sich das Hessische Finanzgericht in einer Entscheidung vom 12.11.2018, 5 K 1569/16, beschäftigt, nämlich mit der Frage, ob die im Rahmen der Sportwettensteuer auf die Spieler umgelegte Steuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist oder nicht.

Geklagt hatte ein Veranstalter von Sportwetten im Internet, der eine Sportwettensteuer von
Null Euro beim Finanzamt angemeldet hatte und dazu erklärte, dass die auf die Spieler umgelegte Sportwettensteuer aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet worden sei.

Dies mochte das Finanzamt nicht einsehen und bezog die den Spielern in Rechnung gestellte Sportwettensteuer in die Bemessungsgrundlage ein. Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied, weil der Spieleinsatz eben den Gesamtaufwand des Spielers für den Abschluss der Wette umfasst. Dazu gehört auf die auf die Wetten umgelegte Sportwettensteuer.

Dafür spricht ein Vergleich der Regelung der Lotteriesteuer in § 17 Abs. 1 Satz 3 RennwLottG mit der Sportwettensteuer in § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG.

Der entscheidende Unterschied bei der Regelung ergibt sich daraus, dass § 17 Abs. 1 Satz 3 RennwLottG den Spieleinsatz für die Lotteriesteuer ausdrücklich ohne die Steuer definiert, diese Ergänzung für die Sportwettensteuer in § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG fehlt.

Da diesem Problem grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird, hat das Finanzgericht allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.