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Kein Rabatt für App-Benutzung

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 19.01.2016 entschieden, das Rabattaktionen  für die Nutzung von Taxi-App`s unlautere geschäftliche Handlungen darstellen und somit nicht zulässig sind. 

Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass auf dem Markt Vermittler von Taxidienstleistungen bestehen, welche bei Bestellung einer Taxifahrt über die von dem Vermittler verwendete Taxi-App, eine Gutschrift oder einen Gutschein ausstellen. 

Das Landgericht hat hier die Regelung des § 39 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz herangezogen, welcher die Gewährung von Preisnachlässen des Beförderungsdienstleisters verbietet. 

Das Landgericht hat hier zwar erkannt, dass die Rabattgewährung hier nicht durch den Dienstleister der Taxifahrt erfolgte, sondern lediglich durch einen Vermittler. Jedoch unterliege dieser gleichsam der Vorschrift des Personenbeförderungs-gesetzes. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die tatsächliche Tätigkeit, insbesondere aufgrund der Rabattaktion über die eines klassischen Vermittlers hinausreiche. 

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2016, Az.: 3-06 U 72/15